§ 20
Verunreinigungen
In Räume, in denen Nitropenta oder ähnliche Explosivstoffe getrocknet oder trocken verarbeitet werden, dürfen keine sandigen Verunreinigungen eingebracht werden. DA
DA zu § 20:
Dies kann z. B. erreicht werden durch Fußabtreter, feuchte Tücher, Filzüberschuhe.




