§ 21
Wiedergewinnen von Explosivstoffen
(1) Sollen Explosivstoffe aus Sprengschnüren wiedergewonnen werden, dürfen die Schnüre keine für den Wiedergewinnungsvorgang gefährliche Beschaffenheit aufweisen. DA
(2) Werden für das Wiedergewinnen von Explosivstoffen aus Sprengschnüren mechanische Einrichtungen verwendet, so müssen diese so betrieben werden, daß eine gefährliche Beanspruchung der Explosivstoffe verhindert ist. DA
DA zu § 21 Abs. 1:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Schnüre z. B. keine Metallteile oder Verdickungen aufweisen.
DA zu § 21 Abs. 2:
Eine gefährliche Beanspruchung kann z. B. durch Aufschneiden der Schnüre unter Wasser verhindert werden.




