§ 22
Behandeln wiedergewonnener Explosivstoffe
(1) Der Unternehmer hat die Verfahrensweise für die weiterzuverarbeitenden Explosivstoffe festzulegen. DA
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß mit der Weiterverarbeitung keine erhöhte Gefahr infolge mechanischer oder chemischer Verunreinigungen oder Veränderungen verbunden ist.
(3) Explosivstoffe, die nicht weiterverarbeitet werden können, sind zu entsorgen. DA
DA zu § 22 Abs. 1:
Die Verfahrensweise umfaßt z. B. Sammeln, Aufarbeiten, Qualitätsanforderungen.
DA zu § 22 Abs. 3:
Siehe auch § 17.
Siehe § 59 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff — Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a).
Explosivstoffe, die nicht weiterverarbeitet werden können, sind z. B. Nitropenta aus ölgetränkten Sprengschnüren.




