C. Besondere Bestimmungen für Anzündlitzen
§ 23
Weiterverarbeiten von Anzündlitzen
Getrocknete Anzündlitzen sind unverzüglich bis zur versandmäßigen Verpackung weiterzuverarbeiten oder abzudecken. DA
DA zu § 23:
Durch die Verpackung oder Abdeckung wird eine wesentliche Verringerung der Gefahr erreicht.




