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C. Besondere Bestimmungen für Anzündlitzen

§ 23
Weiterverarbeiten von Anzündlitzen

Getrocknete Anzündlitzen sind unverzüglich bis zur versandmäßigen Verpackung weiterzuverarbeiten oder abzudecken. DA

DA zu § 23:

Durch die Verpackung oder Abdeckung wird eine wesentliche Verringerung der Gefahr erreicht.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


Fachzeitschrift für Sicherheittechnik, Gesundheitsschutz und menschengerechte Arbeitsgestaltung
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