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§ 24
Herstellen von Anzündlitzen-Verbindern

(1) Trichter an Maschinen zum Einfüllen von Schwarzpulver in Verbinderhülsen dürfen nicht mehr als 50 g Schwarzpulver enthalten.

(2) Maschinen zum Einfüllen von Schwarzpulver in Verbinderhülsen sind in regelmäßigen Abständen, mehrmals in jeder Schicht, von Schwarzpulverstaub zu reinigen.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


Fachzeitschrift für Sicherheittechnik, Gesundheitsschutz und menschengerechte Arbeitsgestaltung
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