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§ 4
Einzelgebäude

(1) Für folgende Tätigkeiten müssen Einzelgebäude errichtet sein:

1.Entwässern, Trocknen und Nachbereiten von Nitropenta oder ähnlichen Explosivstoffen, DA
2.Spinnen der Schnüre,
3.Ummanteln und Weiterverarbeiten der Schnüre, DA
4.Wiedergewinnen von Explosivstoffen aus Sprengschnüren.

(2) Gebäude, in denen Tätigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 ausgeführt werden, sind als Gebäude mit Explosionsgefahr zu errichten. DA

(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen Gebäude nach Absatz 1 Nr. 2 als Gebäude mit Brandgefahr errichtet werden, wenn

1.die Fülltrichter zum Beschicken der Spinnmaschinen in einem besonderen Obergeschoß aufgestellt sind
und
2.im Spinnraum keine offenen Explosivstoffe vorhanden sind.

DA

(4) Gebäude, in denen Tätigkeiten nach Absatz 1 Nr. 3 ausgeführt werden, sind als Gebäude mit Explosionsgefahr zu errichten, wenn in ihnen offene Explosivstoffe vorhanden sind. Sie dürfen als Gebäude mit Brandgefahr errichtet werden, wenn in ihnen keine offenen Explosivstoffe vorhanden sind. DA, DA

(5) Gebäude, in denen Anzündlitzen-Verbinder hergestellt werden, sind als Gebäude mit Brandgefahr zu errichten, wenn das Herstellen der Anzündlitzen-Verbinder in getrennten Räumen erfolgt und in den übrigen Räumen des Gebäudes keine offenen Explosivstoffe vorhanden sind. DA

(6) Mit Zustimmung der Berufsgenossenschaft dürfen Arbeitsgänge nach Absatz 1 in einem Gebäude zusammengefaßt sein, wenn die Arbeiten "unter Sicherheit" durchgeführt werden. Die Berufsgenossenschaft trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde. DA

(7) Abweichend von Absatz 1 dürfen in den Einzelgebäuden nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 Abstellräume vorhanden sein, die von Nachbarräumen durch Wände, die eine Brand- oder Explosionsübertragung verhindern, abgetrennt sind.

DA zu § 4 Abs. 1 Nr. 1:

Nachbereiten ist z. B. Sieben, Mischen (auch mit Zusätzen).

DA zu § 4 Abs. 1 Nr. 3:

Ummanteln ist z. B. das Umspritzen auf Extrudern, Tauchen in Teer- oder Lackbädern.

Weiterverarbeiten ist z. B. das Prüfen, Abschneiden, Aufwickeln, Umspulen, Verpacken sowie im Falle von Feuerwerkszündschnüren und Anzündlitzen das Imprägnieren und Trocknen. Zum Weiterverarbeiten gehört auch das Herstellen von Anzündlitzen-Verbindern.

DA zu § 4 Abs. 2 und 4:

Gebäube mit Explosivgefahr siehe § 2 Nr.17, § 8 Abs. 2, und Abschnitte 1.1 bis 1.5 Anhang 1 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff — Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a).


DA zu § 4 Abs. 3, 4 und 5:

Gebäude mit Brandgefahr siehe § 2 Nr. 16, § 8 Abs. 6, und Abschnitt 1.6 Anhang 1, UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff — Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a).

DA zu § 4 Abs. 2 und 4:

Gebäube mit Explosivgefahr siehe § 2 Nr.17, § 8 Abs. 2, und Abschnitte 1.1 bis 1.5 Anhang 1 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff — Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a).


DA zu § 4 Abs. 3, 4 und 5:

Gebäude mit Brandgefahr siehe § 2 Nr. 16, § 8 Abs. 6, und Abschnitt 1.6 Anhang 1, UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff — Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a).


DA zu § 4 Abs. 3, 4 und 5:

Gebäude mit Brandgefahr siehe § 2 Nr. 16, § 8 Abs. 6, und Abschnitt 1.6 Anhang 1, UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff — Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a).

DA zu § 4 Abs. 6:

"Unter Sicherheit" siehe § 2 Nr. 4 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff — Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a).
Immissionsschutzrechtliche Belange bleiben hiervon unberührt.

 


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Von Dr. Michael Au
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