§ 5
Spinnräume
(1) Befinden sich mehrere Spinnräume in einem Gebäude, so muß gewährleistet sein, daß eine Übertragung einer Detonation oder Deflagration auf Explosivstoffe oder Schnüre in benachbarten Spinnräumen verhindert ist.
(2) Für Spinnräume dürfen nur Baustoffe verwendet sein, die bei einer Explosion keine schweren Wurfstücke bilden. Ausblaseflächen müssen vorhanden sein. DA
(3) Spinnräume müssen zu ebener Erde liegen und mindestens zwei Ausgänge haben, die von Arbeitsplätzen auf kürzestem Wege erreicht werden können.
(4) Befinden sich mehrere Spinnmaschinen im gleichen Raum, muß gewährleistet sein, daß eine Übertragung einer Detonation oder Deflagration auf benachbarte Maschinen verhindert ist. DA
(5) Spinnräume müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß Rohsprengschnüre und Anzündlitzen außerhalb des Spinnraumes aufgespult werden. Dies gilt nicht, wenn eine Detonation oder Deflagration aufgespulter Mengen im Spinnraum durch technische Maßnahmen verhindert ist. DA
(6) Erfolgt das Aufspulen von Rohsprengschnüren und Anzündlitzen außerhalb des Spinnraumes gemäß Absatz 5 Satz 1, muß gewährleistet sein, daß Versicherte im Spinnraum vor gefährlichen Einwirkungen einer Detonation oder Deflagration der aufgespulten Menge geschützt sind.
DA zu § 5 Abs. 2:
Geeignete Baustoffe sind z. B. Leichtbeton, Holz, Preß- und Mehrschichtplatten sowie Stahlbeton im Fall von Widerstandswänden.
Es empfiehlt sich, möglichst viele und große Ausblaseflächen vorzusehen. Siehe § 2 Nr. 6, und Abschnitt 2.3 Anhang 1, UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff — Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a).
DA zu § 5 Abs. 4:
Geeignete Maßnahmen sind z. B. ausreichende Abstände, Trennung durch Schutzwände, Anordnen der Fülltrichter auf einem Füllboden.
DA zu § 5 Abs. 5 Satz 2:
Technische Maßnahmen sind z. B. ausreichende Abstände, Trennung durch Schutzwände.
DA zu § 5:
Bei Schwarzpulver oder ähnlichen Explosivstoffen ist von Deflagrationswirkung, bei Nitropenta oder ähnlichen Explosivstoffen von Detonationswirkung auszugehen.




