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§ 6
Spinnmaschinen

(1) Spinnmaschinen müssen so beschaffen sein, daß sich zündfähige elektrostatische Aufladungen oder zündfähige Materialfunken nicht bilden können. DA

(2) Die Zuführungseinrichtung für Explosivstoffe zu den Spinnmaschinen muß so beschaffen sein, daß gefährliche Reibbeanspruchungen der Explosivstoffe verhindert sind. DA

DA zu § 6 Abs. 1:

Siehe §§ 26, und 28, UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff — Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a), sowie "Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (Richtlinien "Statische Elektrizität")" (ZH 1/200).

DA zu § 6 Abs. 2:

Diese Forderung ist im allgemeinen erfüllt, wenn im Zuführbereich liegende, durch Rotation oder Vibration bewegte, mit Explosivstoff belegte Metallteile so angeordnet sind, daß sie nicht aneinander reiben.

 


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