§ 7
Füllboden
(1) Die Gebäude dürfen ein besonderes Obergeschoß besitzen, wenn in diesem Fülltrichter zum Beschicken der Spinnmaschinen aufgestellt werden und die Decke zwischen Spinnraum und Füllboden widerstandsfähig und eine ausreichende Druckentlastung durch eine Ausblasefläche gewährleistet ist. DA
(2) Befinden sich mehrere Fülltrichter auf dem Füllboden, muß die Übertragung einer Detonation oder Deflagration auf benachbarte Fülltrichter verhindert sein.
DA zu § 7 Abs. 1:
Siehe auch § 8 Abs. 4 Satz 2 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff — Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a).




