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B. Besondere Bestimmungen für Sprengschnüre

§ 9
Trocknen der explosionsgefährlichen Rohstoffe

(1) Trockeneinrichtungen müssen mit zwei voneinander unabhängigen Einrichtungen zum Messen der Temperatur des Wärmeträgers ausgerüstet sein, die beim Überschreiten der festgelegten stoffspezifischen Höchsttemperatur optisch oder akustisch Alarm auslösen.

(2) Beim Überschreiten der festgelegten Höchsttemperatur des Wärmeträgers muß das weitere Erwärmen des zu trocknenden Produktes durch eine selbsttätig wirkende Einrichtung verhindert sein. DA

(3) Trockeneinrichtungen, bei denen das Trocknen durch einen Gasstrom erfolgt, müssen so beschaffen sein, daß ein Aufwirbeln des Explosivstoffes verhindert ist. Dies gilt auch für das Belüften von Vakuumtrockeneinrichtungen.

(4) Bei Trockeneinrichtungen, die mit einem Kondensatabscheider betrieben werden, muß das Kondensat so über einen Absetzbehälter geführt werden, daß Explosivstoffreste zurückgehalten werden.

DA

DA zu § 9 Abs. 2:

Geeignete Maßnahmen, die das weitere Erwärmen verhindern, sind z. B. Kaltlufteinblasen, Befeuchten, Abstellen der Wärmeträgerförderung.

DA zu § 9:

Explosionsgefährliche Rohstoffe sind hier Nitropenta oder ähnliche Explosivstoffe.

 


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