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I. Geltungsbereich

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für die Betriebsteile eines Betriebes, in denen Munition hergestellt, verarbeitet, bearbeitet und im Zusammenhang mit den genannten Tätigkeiten untersucht, erprobt, vernichtet, befördert, bereitgehalten, abgestellt oder aufbewahrt wird sowie Explosivstoffe aus Munition wiedergewonnen werden. DA

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für das

1.Zerlegen von Munition zum Zwecke des Vernichtens und Beseitigen von Fundmunition, DA
2.Herstellen pyrotechnischer Gegenstände, DA
3.Herstellen von Zünd- und Anzündmitteln, DA
4.Aufbewahren von Explosivstoffen und Gegenständen mit Explosivstoff, soweit hierfür die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz gilt. DA

DA zu § 1 Abs. 1:

Grundsätzlich gelten die Bestimmungen der UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff — Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a). Die UVV "Munition" (VBG 55m) regelt Abweichungen oder Erweiterungen von der vorgenannten Vorschrift (VBG 55a).

DA zu § 1 Abs. 2 Nr. 1:

Siehe "Richtlinien für das Zerlegen und Vernichten von Munition" (ZH 1/47.1) und "Richtlinien für das Vernichten von Explosivstoffen" (ZH 1/482).

DA zu § 1 Abs. 2 Nr. 2:

Das Herstellen von pyrotechnischen Gegenständen für militärische oder technische Zwecke, die ausschließlich pyrotechnische Sätze enthalten, unterliegt der UVV "Herstellen pyrotechnischer Gegenstände" (VBG 55k).

Diese Unfallverhütungsvorschrift ist dagegen anzuwenden für das Herstellen von Munition, die neben anderen Wirkteilen einzelne Munitionsteile enthält, die mit pyrotechnischen Sätzen gefüllt sind oder aus diesen bestehen.

DA zu § 1 Abs. 2 Nr. 3:

Siehe UVV "Herstellung von Sprengkapseln und Zündhütchen (Sprengkapsel- und Zündhütchenvorschrift)" (VBG 55j).

DA zu § 1 Abs. 2 Nr. 4:

Für das Aufbewahren von Explosivstoffen sowie Gegenständen mit Explosivstoff, die keine Munition im Sinne des Waffengesetzes oder des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen sind, gelten die Vorschriften der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz.

Soweit für das Aufbewahren von Munition noch keine gesetzlichen Regelungen bestehen, sind Anforderungen an das Aufbewahren von Munition in Betriebsteilen nach § 1 Abs. 1 erfüllt, wenn die Vorschriften der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz eingehalten sind.

 


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Von Dr. Michael Au
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