§ 10
Wärmeträger
(1) Die Temperatur des Wärmeträgers zum Beheizen von Sprengstoff enthaltenden Apparaten, Leitungen und Absperrorganen darf die vom Unternehmer festgelegte stoffspezifische Höchsttemperatur nicht überschreiten. Das Einhalten der Temperatur ist durch mindestens zwei voneinander unabhängige technische Einrichtungen sicherzustellen. DA
(2) Zur Überwachung der Temperatur des Wärmeträgers muß eine deutlich lesbare Temperaturanzeige vorhanden sein, bei der die zulässige Temperatur augenfällig gekennzeichnet ist. Darüber hinaus muß an brandgeschützter Stelle ein Temperaturschreiber vorhanden sein.
DA zu § 10 Abs. 1:
Technische Einrichtungen, die die Einhaltung der Temperatur sicherstellen, sind z. B. eine selbsttätige Temperaturregelung mit selbsttätiger Abschaltung bei Temperaturüberschreitung (Temperaturbegrenzer).




