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§ 12
Weiterbehandeln und mechanisches Bearbeiten von Sprengstoffen

(1) Arbeitsräume oder -plätze für folgende Arbeiten müssen innerhalb eines Gebäudes so eingerichtet sein, daß eine Brand- oder Explosionsübertragung zu anderen Arbeitsräumen oder -plätzen ausgeschlossen ist:

1.Abschrauben der Füllschrauben oder Abnehmen der Fülltrichter, Ausschmelzen der Füllschrauben oder Fülltrichter, Ausstoßen von festsitzendem Sprengstoff aus Füllschrauben,
2.mechanisches Bearbeiten der Ladungen,
3.Einsetzen der Ladungen, Einwickeln, Paraffinieren und sonstiges Weiterbehandeln, DA
4.Lackieren.

(2) Für das Abschrauben festsitzender Füllschrauben und das Ausstoßen von festsitzendem Sprengstoff aus Füllschrauben entsprechend Absatz 1 Nr. 1 müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ein "Arbeiten unter Sicherheit" ermöglichen, wenn Sprengstoffe empfindlicher sind als Trinitrotoluol.

(3) Maschinen für das mechanische Bearbeiten von Sprengstoffen entsprechend Absatz 1 Nr. 2 müssen so aufgestellt sein, daß sie nur "unter Sicherheit" betrieben werden können. Abweichend von Satz 1 dürfen auf besondere Anweisung des Unternehmers diese Maschinen auch nicht "unter Sicherheit" betrieben werden können, wenn

dies verfahrenstechnisch erforderlich ist,
der Unternehmer die Unbedenklichkeit des Verfahrens festgestellt hat,
die Arbeiten unter der Aufsicht eines Fachkundigen durchgeführt werden
und
für das mechanische Bearbeiten eine Wasserberieselungsanlage vorhanden ist, die zwangsweise mit der Maschine in Gang gesetzt wird und zu deren Überwachung Einrichtungen vorhanden sind.

DA

DA zu § 12 Abs. 1 Nr. 3:

Das sonstige Weiterbehandeln umfaßt z. B. Prüfen und Stempeln.

DA zu § 12 Abs. 3:

Das Betreiben der Maschinen "unter Sicherheit" ist der Regelfall und gilt deshalb insbesondere bei der Serienfertigung. Von dem Anweisungsrecht des Unternehmers, Maschinen nicht "unter Sicherheit" zu betreiben, kann deshalb nur in besonders begründeten, sicherheitstechnisch unbedenklichen Einzelfällen Gebrauch gemacht werden. Das kann erforderlich sein z. B. bei Erprobungsvorgängen, jedoch nur mit solchen Stoffen und solchen Mengen, daß eine Gefährdung der Versicherten nicht zu befürchten ist.

Fachkundiger ist, wer den Nachweis der Fachkunde nach § 9 Sprengstoffgesetz erbracht hat.

Bearbeiten von Hand siehe §§ 30, und 53, UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff — Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a).

Bei anderen Kühlmethoden, z. B. Luftkühlung, dürfen die Bearbeitungsmaschinen nur "unter Sicherheit" betrieben werden.

 


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