§ 13
Zerkleinerungsgebäude
Gebäude für das maschinelle Zerkleinern verlorener Köpfe oder anderer Sprengstoffkörper sind so einzurichten, daß sie nur "unter Sicherheit" betrieben werden können.
Gebäude für das maschinelle Zerkleinern verlorener Köpfe oder anderer Sprengstoffkörper sind so einzurichten, daß sie nur "unter Sicherheit" betrieben werden können.

