§ 14
Brandschutzeinrichtungen
(1) Schmelz-, Misch- und Gießkessel und die Stellen von Einrichtungen, an denen verlorene Köpfe zerkleinert und Ladungen mechanisch bearbeitet werden, sowie Lackieranlagen müssen mit Wasserüberflutungsanlagen oder anderen, mindestens gleichwertigen Feuerlöscheinrichtungen ausgerüstet sein. DA
(2) Feuerlöscheinrichtungen nach Absatz 1 müssen mit einer selbsttätigen Auslösung versehen sein. Sie müssen zusätzlich von geschützter Stelle von Hand ausgelöst werden können. DA
(3) Temperier- und Transportstrecken müssen so eingerichtet sein, daß eine Brandübertragung entlang der Strecke verhindert ist.
DA zu § 14 Abs. 1:
Siehe auch UVV "Verarbeiten von Beschichtungsstoffen" (VBG 23), sowie "Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung — Explosionsschutz-Richtlinien — (EX-RL)" (ZH 1/10).
DA zu § 14 Abs. 2:
Die Forderung für das selbsttätige Auslösen der Löschanlagen in Schmelz-, Misch- und Gießkesseln ist z. B. erfüllt, wenn die Auslösung durch
| – | Überhöhung der Temperatur der Schmelze |
| und | |
| – | Überhöhung der Temperatur im Luftraum über der Schmelze |
| oder | |
| – | Flammenwächter |
erfolgt.
Siehe auch § 43 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).




