C. Besondere Bestimmungen für das Herstellen gepreßter Sprengladungen
§ 15
Einzelgebäude
(1) Für folgende Tätigkeiten müssen Einzelgebäude errichtet sein:
| 1. | Trocknen von Sprengstoffen, |
| 2. | Mahlen von Sprengstoffen, |
| 3. | Sieben von Sprengstoffen, |
| 4. | Mischen von Sprengstoffen, |
| 5. | Einfüllen, Pressen oder Extrudieren von Sprengstoffen, |
| 6. | Weiterbehandeln und mechanisches Bearbeiten von Preßkörpern, |
| 7. | Laborieren, |
| 8. | Zerkleinern von Preßkörpern, |
| 9. | Abstellen und Aufbewahren von Sprengstoffen und Gegenständen mit Sprengstoff. |
(2) Die Gebäude für Tätigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 sowie Gebäude zum Abstellen von Sprengstoffen und Gegenständen mit Sprengstoff dürfen mit Zustimmung der Berufsgenossenschaft zusammenhängend errichtet sein, wenn durch die Bauart des Gebäudes, durch die Eigenschaften oder die Menge der Sprengstoffe für ausreichende Sicherheit gegen Explosionsübertragung gesorgt ist. Die Berufsgenossenschaft trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde. DA
DA zu § 15 Abs. 2:
Immissionsschutzrechtliche Belange bleiben hiervon unberührt.




