§ 16
Pressengebäude
(1) Abweichend von § 8 Abs. 4 Satz 1 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff — Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a), dürfen Vorratsbehälter mit Sprengstoff zur Beschickung von Pressen in einem besonderen Obergeschoß aufgestellt sein, wenn die Zwischendecke gegen Pressenexplosionen widerstandsfähig ist und Zwischenwände zwischen den Sprengstoffvorratsbehältern eine Brandübertragung verhindern. Für eine ausreichende Druckentlastung durch Ausblaseflächen muß gesorgt sein. DA
(2) Enthalten Pressengebäude mehrere Füllräume, müssen ihre Trennwände der Sprengstoffmenge entsprechend widerstandsfähig ausgeführt sein.
(3) Abstellräume dürfen zur Aufnahme von Sprengstoffen bis zu höchstens einem Schichtbedarf ausgelegt sein.
(4) Durch technische Maßnahmen muß sichergestellt sein, daß gefährliche Ansammlungen von Sprengstoffstäuben nicht entstehen können. DA
DA zu § 16 Abs. 1:
Vorratsbehälter können auch Vorratstrichter sein.
DA zu § 16 Abs. 4:
Technische Maßnahmen sind z. B. möglichst staubfreie Zuführung der Sprengstoffe, Absaugung.




