§ 17
Pressenräume
(1) Pressen dürfen nur in dafür bestimmten, jeweils nach Ausblasebauart gebauten Räumen oder Boxen stehen. Die Trennwand zum Füllraum darf Durchreich- oder Durchfahröffnungen mit gegen Explosionswirkungen widerstandsfähigen Verschlüssen haben. Die Verschlüsse dürfen sich erst wieder öffnen lassen, nachdem der Preß- und Ausstoßvorgang abgeschlossen ist. DA
(2) Der Zugang zu der Ausblaseseite des Pressengebäudes muß während des Pressens durch geeignete Einrichtungen verhindert sein. DA
(3) Bei hydraulischen Pressen mit zentraler Druckwasser- oder Ölversorgung muß die Pumpenanlage in einem dafür bestimmten Raum aufgestellt sein.
DA zu § 17 Abs. 1 Satz 1:
Dies sind vorzugsweise Gebäude der Ausblasebauart mit schwerer Dachausführung.
DA zu § 17 Abs. 2:
Geeignete Einrichtungen sind z. B. Schranken, Warnleuchten. Auch Kontaktschalter, die die Presse stillsetzen, haben sich bewährt.
DA zu § 17:
Zum "Pressen" gehört auch das Extrudieren.




