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§ 17
Pressenräume

(1) Pressen dürfen nur in dafür bestimmten, jeweils nach Ausblasebauart gebauten Räumen oder Boxen stehen. Die Trennwand zum Füllraum darf Durchreich- oder Durchfahröffnungen mit gegen Explosionswirkungen widerstandsfähigen Verschlüssen haben. Die Verschlüsse dürfen sich erst wieder öffnen lassen, nachdem der Preß- und Ausstoßvorgang abgeschlossen ist. DA

(2) Der Zugang zu der Ausblaseseite des Pressengebäudes muß während des Pressens durch geeignete Einrichtungen verhindert sein. DA

(3) Bei hydraulischen Pressen mit zentraler Druckwasser- oder Ölversorgung muß die Pumpenanlage in einem dafür bestimmten Raum aufgestellt sein.

DA

DA zu § 17 Abs. 1 Satz 1:

Dies sind vorzugsweise Gebäude der Ausblasebauart mit schwerer Dachausführung.

DA zu § 17 Abs. 2:

Geeignete Einrichtungen sind z. B. Schranken, Warnleuchten. Auch Kontaktschalter, die die Presse stillsetzen, haben sich bewährt.

DA zu § 17:

Zum "Pressen" gehört auch das Extrudieren.

 


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