§ 18
Weiterbehandeln von Preßkörpern
(1) Zum Weiterbehandeln von Preßkörpern müssen für folgende Tätigkeiten und Arbeitsgänge Einzelräume vorhanden sein:
| 1. | zusammengehörige Arbeitsgänge des Weiterbehandelns, |
| 2. | das mechanische Bearbeiten der Preßkörper. |
(2) Für gefährliche Arbeitsvorgänge beim Laborieren müssen Einrichtungen für "Arbeiten unter Sicherheit" vorhanden sein.
(3) Arbeitsplätze, an denen die Preßkörper mechanisch bearbeitet werden, müssen Wasserberieselungsanlagen haben, soweit nicht "unter Sicherheit" gearbeitet wird.




