pr-o
Präventionsrecht-online
Benutzername:   
Passwort: 

§ 18
Weiterbehandeln von Preßkörpern

(1) Zum Weiterbehandeln von Preßkörpern müssen für folgende Tätigkeiten und Arbeitsgänge Einzelräume vorhanden sein:

1.zusammengehörige Arbeitsgänge des Weiterbehandelns,
2.das mechanische Bearbeiten der Preßkörper.

(2) Für gefährliche Arbeitsvorgänge beim Laborieren müssen Einrichtungen für "Arbeiten unter Sicherheit" vorhanden sein.

(3) Arbeitsplätze, an denen die Preßkörper mechanisch bearbeitet werden, müssen Wasserberieselungsanlagen haben, soweit nicht "unter Sicherheit" gearbeitet wird.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


Fachzeitschrift für Sicherheittechnik, Gesundheitsschutz und menschengerechte Arbeitsgestaltung
www.SISdigital.de
Präventionsrecht-digital GbR | Ein Gemeinschaftsunternehmen von Logo: BC Verlag BC-Verlag und Logo: Erich Schmidt Verlag Erich Schmidt Verlag