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§ 19
Tauchbäder

Tauchbäder müssen so beschaffen sein, daß Sprengstoffreste nicht schmelzen oder gefährlich erwärmt werden können. DA

DA zu § 19:

Tauchbäder sind z. B. Paraffinbäder.

Zur Beurteilung, ob ein Sprengstoff gefährlich erwärmt werden kann, ist seine Zersetzungstemperatur zu berücksichtigen.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


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