§ 19
Tauchbäder
Tauchbäder müssen so beschaffen sein, daß Sprengstoffreste nicht schmelzen oder gefährlich erwärmt werden können. DA
DA zu § 19:
Tauchbäder sind z. B. Paraffinbäder.
Zur Beurteilung, ob ein Sprengstoff gefährlich erwärmt werden kann, ist seine Zersetzungstemperatur zu berücksichtigen.




