II. Begriffsbestimmungen
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind:
| 1. | Laborieren das Einbringen von Explosivstoffen in Munitionsteile, das Zusammensetzen von Munition und Munitionsteilen mit Explosivstoff sowie das Konfektionieren und Verpacken von Munition, |
| 2. | Munition Gegenstände mit Explosivstoff wie Patronenmunition, Kartuschenmunition, Gefechtsköpfe, Handgranaten, Minen, Bomben, Torpedos sowie Raketen mit Festtreibstoffen für militärische Anwendung einschließlich der Treibsätze, DA |
| 3. | Verlorene Köpfe die beim Gießen von Sprengstoff entstehenden Angußstücke, die vor der Weiterverarbeitung des Gießstückes zu Munition entfernt werden, |
| 4. | Wirkteile Munitionsteile, die bestimmungsgemäß eine zerstörende Wirkung haben oder simulieren sollen. Dazu zählen auch Munitionsteile, die das Gefechtsfeld beleuchten sollen oder die eine markierende oder tarnende Wirkung haben, |
| 5. | Zünder Gegenstände, die neben mechanischen oder elektrischen Einrichtungen Explosivstoffe oder explosivstoffhaltige Zünd- oder Anzündmittel enthalten. Sie sind dazu bestimmt, die Ladung eines Wirkteils zur Umsetzung zu bringen. DA |
DA zu § 2 Nr. 2:
Pyrotechnische Gegenstände im Sinne des § 2 Nr. 6 UVV "Herstellen pyrotechnischer Gegenstände" (VBG 55k), die ausschließlich pyrotechnische Sätze enthalten, fallen nicht unter den Begriff Munition. Die Munition kann jedoch einzelne Munitionsteile enthalten, die mit pyrotechnischen Sätzen gefüllt sind oder aus diesen bestehen.
Patronenmunition sind Hülsen und Ladungen, die ein Geschoß enthalten.
Kartuschenmunition sind Hülsen und Ladungen, die kein Geschoß enthalten.
DA zu § 2 Nr. 5:
Diese Gegenstände sind von "Sprengzündern" (sprengkräftige Zündmittel nach DIN 20 163 "Sprengtechnik; Begriffe, Einheiten, Formelzeichen") zu unterscheiden.




