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D. Besondere Bestimmungen für Zünd- und Anzündmittel

§ 21
Zündmittel

(1) An Arbeitsplätzen, an denen mit Zündmitteln gearbeitet wird, müssen geeignete Schutzeinrichtungen vorhanden sein, so daß eine Explosionsübertragung von Arbeitsplatz zu Arbeitsplatz und eine Explosionswirkung auf Versicherte verhindert ist. DA

(2) Arbeitsplätze, an denen Zündmittel bestimmungsgemäß mechanisch oder elektrisch belastet werden, müssen so eingerichtet sein, daß die Arbeiten "unter Sicherheit" ausgeführt werden können. DA

(3) Zum Messen des Ableitwiderstandes von Versicherten, die mit Zündmitteln umgehen, die durch elektrostatischen Ladungsausgleich gezündet werden können, muß eine Meßeinrichtung vorhanden sein. DA

(4) Behältnisse für den innerbetrieblichen Transport von Zündmitteln, die durch elektrostatischen Ladungsausgleich gezündet werden können, müssen elektrostatisch leitfähig sein. DA

(5) Zusätzlich zu den nach § 55 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff — Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a), zur Verfügung zu stellenden persönlichen Schutzausrüstungen müssen auch Augen-, Gesichts- und spezieller Handschutz vorhanden sein. DA

DA

DA zu § 21 Abs. 1:

Die Schutzeinrichtungen müssen dem Gefährdungsgrad (Explosivstoffmenge und Explosivstoffart) angemessen sein, z. B. Schutzscheiben aus Mehrscheibengläsern unterschiedlicher Stärke, Schutzkästen, Splitterschutzwände. Bei automatisierter Fertigung kann auch ein durch technische Maßnahmen gewährleisteter Abstand der Zündmittel auf der Fördereinrichtung geeignet sein, Explosionsübertragungen zu verhindern.

DA zu § 21 Abs. 2:

Eine mechanische Belastung ist z. B. das Einsetzen und Verstemmen von Detonatoren.

Ein "Arbeiten unter Sicherheit" findet z. B. hinter Schutzscheiben in elektrisch verriegelten Schutzboxen, Schutzkaminen statt. In Zweifelsfällen empfiehlt es sich, die Schutzwirkung der Vorrichtung unter Betriebsbedingungen bei Abwesenheit von Versicherten in unmittelbarer Nähe der Erprobungsstelle und unter verantwortlicher Aufsicht zu überprüfen.

DA zu § 21 Abs. 3 und 4:

Siehe auch §§ 26, 37, und 55 Abs. 3, und 4 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff — Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a), in Verbindung mit den "Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (Richtlinien "Statische Elektrizität")" (ZH 1/200). Je nach elektrostatischer Auslösbarkeit von Zündmitteln können besondere Maßnahmen erforderlich sein, z. B. leitfähiges Schuhwerk und Arbeitskleidung, leitfähiger Fußboden, Erdung aller Anlagenteile, Erdung von Versicherten über Armbänder, Ionisation oder Befeuchtung der Luft. Die Berufsgenossenschaft weist auf Anfrage Prüfgeräte zur Messung des Ableitwiderstandes von Personen nach.

DA zu § 21 Abs. 3 und 4:

Siehe auch §§ 26, 37, und 55 Abs. 3, und 4 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff — Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a), in Verbindung mit den "Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (Richtlinien "Statische Elektrizität")" (ZH 1/200). Je nach elektrostatischer Auslösbarkeit von Zündmitteln können besondere Maßnahmen erforderlich sein, z. B. leitfähiges Schuhwerk und Arbeitskleidung, leitfähiger Fußboden, Erdung aller Anlagenteile, Erdung von Versicherten über Armbänder, Ionisation oder Befeuchtung der Luft. Die Berufsgenossenschaft weist auf Anfrage Prüfgeräte zur Messung des Ableitwiderstandes von Personen nach.

DA zu § 21 Abs. 5:

Augenschutz siehe auch § 4 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).

Für den Handschutz haben sich z. B. Werkzeuge mit Degengriff bewährt.

DA zu § 21:

Zündmittel siehe § 2 Nr. 40 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff — Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a).

 


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