§ 22
Anzündmittel
(1) Arbeitsplätze für das maschinelle Einsetzen von Anzündmitteln und deren Verstemmen sind so einzurichten, daß die Arbeiten "unter Sicherheit" ausgeführt werden können.
(2) Die Bestimmung nach Absatz 1 gilt für das Dosieren und Pressen von Anzündmischungen entsprechend.
(3) Die Bestimmungen nach §§ 26 bis 29 und 31 bis 33 gelten auch für das Laborieren von Treibladungsanzündern.
(4) Die Bestimmungen nach § 21 Abs. 3 und 4 gelten auch für den Umgang mit Treibladungsanzündern, wenn diese durch elektrostatischen Ladungsausgleich gezündet werden können.
DA zu § 22:
Anzündmittel siehe § 2 Nr. 3 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff — Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a).




