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E. Besondere Bestimmungen für das Laborieren von Wirkteilen

§ 23
Gefährliche Arbeiten

(1) Sind beim Laborieren von Wirkteilen gefährliche Arbeiten erforderlich, müssen die Arbeitsplätze so eingerichtet sein, daß die Arbeiten "unter Sicherheit" durchgeführt werden können. Solche gefährlichen Arbeiten sind insbesondere:

1.Bezündern, Einsetzen von Verstärkerladungen, wenn im Gewinde Explosivstoffreste nicht auszuschließen sind,
2.Zündkreisprüfungen, es sei denn, die Bauart des Prüfgerätes oder des Munitionsteils gewährleistet, daß eine Zündung nicht stattfinden kann,
3.mechanische oder thermische Arbeiten, bei denen Explosivstoffe in gefährlicher Weise beansprucht werden können. DA

(2) Aufschraubeinrichtungen für Zünder müssen so gestaltet sein, daß nach Erreichen des festgelegten Aufschraubmoments die Einrichtung abgeschaltet oder das erforderliche Drehmoment nicht überschritten wird.

DA zu § 23 Abs. 1 Nr. 3:

Dynamische Unwuchtbestimmungen siehe § 54 Abs. 2.

 


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Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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