E. Besondere Bestimmungen für das Laborieren von Wirkteilen
§ 23
Gefährliche Arbeiten
(1) Sind beim Laborieren von Wirkteilen gefährliche Arbeiten erforderlich, müssen die Arbeitsplätze so eingerichtet sein, daß die Arbeiten "unter Sicherheit" durchgeführt werden können. Solche gefährlichen Arbeiten sind insbesondere:
| 1. | Bezündern, Einsetzen von Verstärkerladungen, wenn im Gewinde Explosivstoffreste nicht auszuschließen sind, |
| 2. | Zündkreisprüfungen, es sei denn, die Bauart des Prüfgerätes oder des Munitionsteils gewährleistet, daß eine Zündung nicht stattfinden kann, |
| 3. | mechanische oder thermische Arbeiten, bei denen Explosivstoffe in gefährlicher Weise beansprucht werden können. DA |
(2) Aufschraubeinrichtungen für Zünder müssen so gestaltet sein, daß nach Erreichen des festgelegten Aufschraubmoments die Einrichtung abgeschaltet oder das erforderliche Drehmoment nicht überschritten wird.
DA zu § 23 Abs. 1 Nr. 3:
Dynamische Unwuchtbestimmungen siehe § 54 Abs. 2.




