§ 24
Spritzlackieren
Für das Spritzlackieren sind Einzelräume einzurichten. Einzelräume sind nicht erforderlich, wenn durch technische Einrichtungen oder die räumlichen Verhältnisse ein Übergreifen eines Brandes auf nicht im Lackiergang befindliche Munition nicht zu erwarten ist. DA
DA zu § 24:
Siehe auch UVV "Verarbeiten von Beschichtungsstoffen" (VBG 23), "Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung — Explosionsschutz-Richtlinien — (EX-RL)" (ZH 1/10) und § 14.




