F. Besondere Bestimmungen für das Herstellen von Treibladungen
§ 25
Gebäude, Räume und Feuerlöscheinrichtungen
(1) Für folgende Tätigkeiten müssen Einzelräume eingerichtet sein:
| 1. | Nähen von Kartusch- und Beiladungsbeuteln oder Vorbereiten der nichtexplosiven Treibladungshüllen, DA | |
| 2. | Abstellen und Konditionieren von Treibladungspulvern, DA | |
| 3. | Abstellen und Konditionieren von Anzündmischungen, DA | |
| 4. | Abstellen von Treibladungsanzündern, DA | |
| 5. | Pulveraufgabe, DA, DA | |
| 6. | Herstellen von Beiladungen, DA | |
| 7. | Fertiglaborieren von Treibladungen wie: | |
| – | Abwiegen und Einlaborieren des Treibladungspulvers, | |
| – | Einlaborieren von Anzündmischungen, | |
| – | Einlaborieren von Beiladungen, | |
| – | Arbeitsgänge wie Vernähen, Verschnüren, Kleben, Zwischentrocknen, Impulsschweißen von Kunststoffolien, Beschriften, | |
| – | Einschrauben von Treibladungsanzündern, | |
| – | Kontrollieren und Verpacken, DA | |
| 8. | Abstellen fertiglaborierter Treibladungen. DA |
(2) Die unter Absatz 1 Nr. 1 bis 8 genannten Räume dürfen keine unmittelbare Verbindung miteinander haben. Dies gilt nicht, wenn sichergestellt ist, daß keine Brandübertragung von einem Raum zu einem anderen Raum stattfinden kann. Im Raum für Fertiglaborieren nach Absatz 1 Nr. 7 sind einzelne oder zusammenhängende Arbeitsgänge in offene Boxen aufzuteilen, soweit es der Arbeitsablauf zuläßt. DA
(3) Laborierräume für Treibladungen müssen in Ausblasebauart ausgeführt sein. Bei kleinen Mengen an Treibladungen genügen entsprechend bemessene Druckentlastungsflächen.
(4) Geeignete Feuerlöscheinrichtungen müssen vorhanden sein:
| – | an allen gefährlichen Arbeitsplätzen, |
| – | bei Pulveransammlungen im Arbeitsablauf, |
| – | in Trocknern für Zwischentrocknen, |
| – | beim Impulsschweißen nach Absatz 1 Nr. 7. |
(5) Stationäre Feuerlöscheinrichtungen nach Absatz 4 müssen mit einer selbsttätigen Auslösung versehen sein. Sie müssen zusätzlich von geschützter Stelle von Hand ausgelöst werden können.
(6) Für das Herstellen von Beiladungen müssen die Füllstellen und Verschlußmaschinen so eingerichtet sein, daß bei einer Entzündung Versicherte nicht gefährdet werden und eine Brandübertragung auf benachbarte Arbeitsplätze nicht erfolgen kann.
DA zu § 25 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und 8:
Die Belegungsmengen richten sich nach Gefahrgruppe, Verpackung und den baulichen Gegebenheiten.
DA zu § 25 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und 8:
Die Belegungsmengen richten sich nach Gefahrgruppe, Verpackung und den baulichen Gegebenheiten.
DA zu § 25 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und 8:
Die Belegungsmengen richten sich nach Gefahrgruppe, Verpackung und den baulichen Gegebenheiten.
DA zu § 25 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und 8:
Die Belegungsmengen richten sich nach Gefahrgruppe, Verpackung und den baulichen Gegebenheiten.
DA zu § 25 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und 8:
Die Belegungsmengen richten sich nach Gefahrgruppe, Verpackung und den baulichen Gegebenheiten.
DA zu § 25 Abs. 1 Nr. 5:
Die Pulveraufgabe wurde früher auch Pulverbühne genannt.
DA zu § 25 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und 8:
Die Belegungsmengen richten sich nach Gefahrgruppe, Verpackung und den baulichen Gegebenheiten.
DA zu § 25 Abs. 1 Nr. 7:
Beim Impulsschweißen ist eine Temperaturbegrenzung mit Zwangsabschaltung zu empfehlen. Es ist darauf zu achten, daß sich kein Treibladungspulver an der Schweißstelle befindet.
DA zu § 25 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und 8:
Die Belegungsmengen richten sich nach Gefahrgruppe, Verpackung und den baulichen Gegebenheiten.
DA zu § 25 Abs. 2:
Eine Brandübertragung kann z. B. durch feuerbeständige Wände, Decken und Türen, aber auch durch ortsfeste Feuerlöscheinrichtungen verhindert werden.
DA zu § 25 Abs. 4:
Zwischentrocknen findet z. B. nach Klebe- und Signiervorgängen statt. Bewährt hat sich insbesondere das Löschen mit größeren Wassermengen.




