G. Besondere Bestimmungen für das Laborieren von Patronenmunition
§ 26
Gebäude und Räume
(1) Abweichend von § 8 Abs. 4 Satz 1 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff — Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a), dürfen Vorratsbehälter für Treibladungspulver zum Beschicken von Patronenlademaschinen oder zum Einfüllen in Munition oder Munitionsteile in einem besonderen Obergeschoß aufgestellt sein, wenn die Zwischendecke und die Zwischenwände widerstandsfähig sind und für eine ausreichende Druckentlastung durch eine Ausblasefläche gesorgt ist. Abweichungen von Anhang 1, Abschnitt 1.6 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff — Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a), sind mit Zustimmung der Berufsgenossenschaft zulässig. Die Berufsgenossenschaft trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde. DA
(2) Bei geeigneter räumlicher Auslegung kann in den Räumen für die Herstellung von Munition bis Kaliber 20 mm auch die Hülsen- und Geschoßfertigung untergebracht sein, jedoch müssen für das Einbringen von brand- oder explosionsgefährlichen Stoffen getrennte Gebäude errichtet sein. DA
(3) Zum Temperieren von Treibladungspulvern müssen besondere Räume mit Ausblasewand eingerichtet sein. Diese Räume dürfen keine unmittelbare Verbindung mit dem Raum für die Pulveraufgabe und anderen Räumen, in denen der Aufenthalt von Versicherten gestattet ist, haben, es sei denn, durch sonstige bauliche Maßnahmen ist eine Brandübertragung verhindert. DA
DA zu § 26 Abs. 1:
"Vorratsbehälter" siehe Durchführungsanweisungen zu § 16 Abs. 1.
Immissionsschutzrechtliche Belange bleiben hiervon unberührt.
DA zu § 26 Abs. 2:
Siehe auch UVV "Herstellen pyrotechnischer Gegenstände" (VBG 55k).
DA zu § 26 Abs. 3:
Die Belegungsmenge an Treibladungspulver richtet sich nach Gefahrgruppe, Verpackung und baulichen Gegebenheiten.
Die Pulveraufgabe wurde früher auch Pulverbühne genannt.
Eine Brandübertragung wird z. B. verhindert durch Schleusen, Sprinkleranlagen.




