§ 27
Räume für Pulvervorratsbehälter beim maschinellen
Laden von Patronenmunition
(1) Räume, in denen sich die Pulvervorratsbehälter zur Beschickung von Lademaschinen und Ladeanlagen befinden, müssen durch eine Widerstandswand vom Laderaum abgetrennt sein.
(2) Sind in einem Raum mehrere Pulvervorratsbehälter vorhanden, müssen sie untereinander gegen Brandübertragung gesichert sein.




