§ 28
Lademaschinen
Lademaschinen müssen so eingerichtet sein, daß Verstopfungen und Verschmutzungen vermieden werden. Unvermeidbare Verschmutzungen mit Treibladungspulver müssen gefahrlos entfernt werden können. DA
DA zu § 28:
Empfohlen wird eine Absaugeinrichtung mit nachgeschaltetem Naßabscheider.




