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§ 30
Aufsetzen von bezünderten Geschossen

Das Aufsetzen von bezünderten Geschossen auf gefüllte Treibladungshülsen muß für "Arbeiten unter Sicherheit" eingerichtet sein, wenn Zünderbeschädigungen nicht auszuschließen sind.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


Fachzeitschrift für Sicherheittechnik, Gesundheitsschutz und menschengerechte Arbeitsgestaltung
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