§ 32
Zuführen der Treibladungspulver
Das Zuführen der Treibladungspulver von Pulvervorratsbehältern zu Lademaschinen oder Ladeanlagen muß so gestaltet sein, daß eine Brand- oder Explosionsübertragung verhindert ist. DA
DA zu § 32 Satz 1:
Eine Explosionsübertragung kann z. B. durch folgende Maßnahmen verhindert werden:
| – | bei Pulverbühnen |
| Der Pulvervorratsbehälter kann nur über eine Zwischendosierung entleert werden, die mit einem massiven Rohr zum Dach druckentlastet ist. Im Zuführrohr zur Lademaschine darf kein Pulver stehen. Das Zuführrohr selbst ist aus einem Material mit geringer Verdämmung herzustellen. Zu empfehlen ist auch das Zuführen des Pulvers durch ein massives Rohr ausreichenden Querschnitts mit ständiger Druckentlastung über Dach. Gefährliche elektrostatische Aufladungen müssen verhindert sein. Die Beschickung der Lademaschine erfolgt z. B. über einen Füllstandsregler im unteren Teil des Zuführrohres oder des Pulverbehälters auf der Lademaschine. | |
| – | bei pneumatischer Förderung |
| Die Förderung des Treibladungspulvers erfolgt durch pneumatische Förderung entweder unmittelbar zur Patroniermaschine oder zur Zwischenbevorratung an geschützter Stelle. Bei diesen Fördereinrichtungen müssen gefährliche elektrostatische Aufladungen verhindert sein. Die Bestimmungen über lüftungstechnische Anlagen und Absauganlagen des § 29 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff — Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a), sollen dabei sinngemäß angewandt werden. Die Räume für Dosiereinrichtungen sind nach den Bestimmungen der UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff — Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a), durch Widerstandswände von Nachbarräumen abgetrennt. |




