§ 33
Pulvervorratsbehälter für Rand- und Zentralfeuerhülsen
Abweichend von § 27 darf der Pulvervorratsbehälter auf Lademaschinen oder auf Ladeanlagen für zündsatzgeladene Rand- oder Zentralfeuerhülsen im Laborierraum selbst aufgesetzt sein. Voraussetzung hierfür ist, daß der Pulvervorratsbehälter nur mit höchstens 2,5 kg Treibladungspulver beschickt werden kann. Er muß so gesichert sein, daß im Falle einer Entzündung Versicherte nicht gefährdet werden. Es muß ferner sichergestellt sein, daß während des Nachfüllens des Pulvervorratsbehälters die Ladeeinrichtung stillgesetzt ist.




