§ 34
Laborieren von Patronenmunition an Einzelladestellen
(1) Einrichtungen zum Dosieren der Treibladungspulver müssen so beschaffen sein, daß im Falle einer Entzündung, insbesondere an der Pulveraufgabestelle, nicht der Gesamtinhalt an Treibladungspulver in den Dosieranlagen gezündet wird. DA
(2) Für das Einschrauben der Treibladungsanzünder in die Patronenhülsen sowie das Messen des Widerstandes müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ein "Arbeiten unter Sicherheit" gewährleisten und eine Brand- oder Explosionsübertragung auf andere Munitionsteile verhindern. DA
(3) Wird beim Einsetzen der Geschosse das Treibladungspulver mechanisch beansprucht, müssen Einrichtungen nach Absatz 2 vorhanden sein.
DA zu § 34 Abs. 1:
Dies kann z. B. erreicht werden, wenn am Vorratsbehälter für Treibladungspulver Verschlüsse, die eine Brandübertragung verhindern, vorhanden sind, so daß nur eine begrenzte Menge Treibladungspulver zum Abbrand kommt. Je nach Pulverart und Pulvermenge kann auch die Pulverzugabe von einem abgetrennten Raum aus empfehlenswert sein. Auf Fördereinrichtungen kann durch portionsweise Aufgabe mit ausreichendem Zwischenabstand eine Brandübertragung verhindert werden.
DA zu § 34 Abs. 2:
Zweckmäßigerweise sind diese Einrichtungen mit einer Ausblaseöffnung oder -wand zu versehen.




