H. Besondere Bestimmungen für das Herstellen gepreßter und gegossener Raketentreibsätze
§ 35
Einzelgebäude
(1) Für folgende Tätigkeiten müssen Einzelgebäude errichtet sein:
| 1. | Mahlen und Trocknen von explosionsgefährlichen Rohstoffen, |
| 2. | Ansetzen und Mischen der Treibstoffmassen, |
| 3. | Kneten und Granulieren der Treibstoffmassen, |
| 4. | Walzen der Treibstoffmassen, |
| 5. | Mischen des Treibstoffgranulats, |
| 6. | Trocknen des Treibstoffgranulats, |
| 7. | Formgeben mittels Schneckenpressen, |
| 8. | Formgeben mittels Kolbenpressen, |
| 9. | Formgeben durch Gießen, |
| 10. | Tempern oder Aushärten von Treibsatzrohlingen, |
| 11. | Entformen von gegossenen Treibsätzen, |
| 12. | spanabhebendes Bearbeiten von Treibsätzen, |
| 13. | Isolieren von Treibsätzen, |
| 14. | zerstörungsfreies Prüfen sowie Verpacken von Treibsätzen, |
| 15. | maschinelles Zerkleinern von Treibsätzen, ausgenommen Naßzerkleinern, |
| 16. | Abstellen und Aufbewahren von Explosivstoffen und Gegenständen mit Explosivstoff. |
(2) Mit Zustimmung der Berufsgenossenschaft dürfen die in Absatz 1 genannten Arbeitsgänge jeweils in einem Einzelgebäude, wie nachfolgend bestimmt, zusammengefaßt sein:
| 1. | Verarbeiten der Treibstoffmassen für gepreßte Treibsätze | |
| – | Kneten und Granulieren (Nummer 3), | |
| – | Formgeben mittels Schneckenpressen (Nummer 7), | |
| 2. | Mischen und Trocknen von Treibstoffgranulaten | |
| – | Mischen von Treibstoffgranulaten (Nummer 5), | |
| – | Trocknen von Treibstoffgranulaten (Nummer 6), sofern durch kontinuierliche Trockenverfahren kleine Mengen an Trockengut gewährleistet sind oder die Anlage für "Arbeiten unter Sicherheit" eingerichtet ist, | |
| 3. | Trocknen von Treibstoffgranulaten und Tempern von Treibsatzrohlingen | |
| – | Trocknen von Treibstoffgranulaten (Nummer 6), | |
| – | Tempern oder Aushärten von Treibsatzrohlingen (Nummer 10), | |
| 4. | Vorbereiten der Rohstoffe | |
| – | Trocknen von Treibstoffgranulaten (Nummer 6), | |
| – | Mahlen von explosionsgefährlichen Rohstoffen (Nummer 1), | |
| 5. | Verarbeiten der Treibstoffmassen für gegossene Treibsätze | |
| – | Mischen von Treibstoffmassen (Nummer 2), | |
| – | Gießen (Nummer 9), | |
| – | Aushärten von Treibsatzrohlingen (Nummer 10), | |
| – | Entformen von gegossenen Treibsätzen (Nummer 11), | |
| 6. | Endbearbeiten und Verpacken von Treibsätzen | |
| – | Entformen von gegossenen Treibsätzen (Nummer 11), | |
| – | Spanabhebendes Bearbeiten von Treibsätzen (Nummer 12), | |
| – | Isolieren von Treibsätzen (Nummer 13), | |
| – | Zerstörungsfreies Prüfen sowie Verpacken (Nummer 14). |
Die Berufsgenossenschaft trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde.
(3) Die unter Absatz 2 genannten Einzelgebäude müssen für die jeweils unter den Nummern 1 bis 6 genannten Arbeiten bei Explosionsgefahr durch Widerstandswände, bei Brandgefahr durch Brandwände voneinander getrennte Räume haben, die in ihrer Bauart und Einrichtung den §§ 36 bis 52 entsprechen müssen. Dies gilt nicht, wenn diese Arbeitsgänge in einem kontinuierlichen Verfahren zusammengefaßt sind und als "Arbeiten unter Sicherheit" ablaufen. DA
DA zu § 35 Abs. 1:
Die Bestimmungen über das Herstellen gepreßter und gegossener Raketentreibsätze befassen sich mit den jetzt gebräuchlichen Technologien der Fertigung von doppelbasigen und Komposit-Treibstoffen. Sicherheitsmaßnahmen über weitergehende Technologien, insbesondere der Zusatz fester Explosivstoffe wie z. B. Hexogen und Oktogen, müssen im Einzelfall mit der Berufsgenossenschaft, gegebenenfalls unter Einbeziehung eines Gutachtens des Bundesinstitutes für chemisch-technische Untersuchungen beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung (BICT), Großes Cent, 53913 Swisttal, festgelegt werden. Die Berufsgenossenschaft trifft dabei ihre Entscheidung im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde. Immissionsschutzrechtliche Belange bleiben hiervon unberührt.
DA zu § 35 Abs. 2:
Auch andere Arbeitsgänge als in Absatz 2 genannte dürfen im Einzelfall mit Zustimmung der Berufsgenossenschaft in Einzelgebäuden zusammengefaßt sein. Die Zustimmung wird im allgemeinen von den Mengen der Explosivstoffe, ihren Eigenschaften und den spezifischen Arbeitsverfahren abhängig sein. Die Berufsgenossenschaft trifft dabei ihre Entscheidung im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde. Immissionsschutzrechtliche Belange bleiben hiervon unberührt.
DA zu § 35 Abs. 3:
Siehe auch § 52.




