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§ 36
Mahlen und Trocknen explosionsgefährlicher Rohstoffe

(1) Mahl- und Trockengebäude für explosionsgefährliche Rohstoffe müssen der Menge und Art dieser Stoffe entsprechend in einer der Bauarten nach § 8 Abs. 2 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff — Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a), errichtet sein.

(2) Das Mahlen muß für "Arbeiten unter Sicherheit" eingerichtet sein. Durch Einrichtungen muß sichergestellt sein, daß sich während des Mahlvorganges Versicherte nicht im Gefahrenbereich befinden können. DA

(3) Zum Aussondern von Fremdkörpern müssen vor Mahlanlagen Abscheideeinrichtungen vorhanden sein.

(4) Trockeneinrichtungen müssen gewährleisten, daß die Rohstoffe nicht unzulässig erwärmt werden können. DA

DA zu § 36 Abs. 2:

Eine solche Einrichtung ist z. B. eine Zwangsverriegelung mit Schlüsselschalter.

DA zu § 36 Abs. 4:

Siehe auch § 10.

 


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Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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