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§ 37
Ansetzen und Mischen von Treibstoffmassen

(1) Ansetz- und Mischhäuser müssen als Gebäude mit Explosionsgefahr im Sinne des § 8 Abs. 2 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff — Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a), errichtet sein. Dies gilt nicht, wenn der Nachweis erbracht wird, daß weder die Treibstoffmassen noch die Ausgangsstoffe der Gefahrgruppe 1.1 zuzuordnen sind. DA

(2) In Räumen, die Rohmassen oder andere sprengölhaltige Ausgangsstoffe enthalten, muß durch eine selbsttätig wirkende Einrichtung die Heizung so zu steuern sein, daß die Raumtemperatur bei nitroglycerinhaltigen Rohmassen nicht unter 10 °C, bei Verwendung anderer Sprengöle nicht unter 3 °C absinken kann.

(3) Mischmaschinen müssen so gestaltet sein, daß stets ein gefahrloser Mischvorgang gewährleistet ist. DA

(4) Beim Mischvorgang zum Herstellen von Komposit-Festtreibstoffen muß technisch sichergestellt sein, daß Härter schnell verteilt werden und zu keinem Zeitpunkt mit Staub von Oxidationsmitteln in Berührung kommen können.

DA zu § 37 Abs. 1:

Die Bauweise richtet sich nach Menge und Art des Explosivstoffs.

Weitere Hinweise über den sicheren Umgang mit Sprengöl siehe auch UVV "Sprengölhaltige und sprengölfreie Nitratsprengstoffe" (VBG 55f).

DA zu § 37 Abs. 3:

Es gelten die allgemeinen Anforderungen an Arbeitsmaschinen zur Verarbeitung von Explosivstoffen (siehe § 28 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff — Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a)). Zusätzlich kann eine Alarmierung bei Rührwerksausfall, auch mit gleichzeitiger Überflutung der Anlage, Überlastsicherung gegebenenfalls mit selbsttätiger Löscheinrichtung, selbsttätiges Abschalten der Stoffzugabe (z. B. logische Verriegelungstechniken) erforderlich sein.

 


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