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§ 39
Kneten und Granulieren der Treibstoffmassen

(1) Knet- und Granuliergebäude müssen als Gebäude mit Explosionsgefahr im Sinne des § 8 Abs. 2 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff — Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a), errichtet sein. DA

(2) In jedem Arbeitsraum darf nur eine Knet- oder Granuliermaschine aufgestellt sein. Knet- oder Granuliermaschinen müssen für "Arbeiten unter Sicherheit" eingerichtet sein. Die Arbeitsräume müssen durch Widerstandswände getrennt sein. Sind Maschinenräume zum Antrieb der Knet- und Granuliermaschinen erforderlich, müssen die Wanddurchführungen so gestaltet sein, daß Explosivstoffstaub nicht in den Maschinenraum eindringen kann. Satz 1 gilt nicht, wenn sich bei kontinuierlichen Verfahren nur solche Treibstoffmengen im Arbeitsgang befinden, die im Falle einer Explosion Versicherte nicht gefährden.

(3) Knet- und Granuliergebäude für stark sprengölhaltige Stoffe dürfen nur einen Arbeitsraum haben. Abstellräume sind nicht zulässig. Satz 1 gilt nicht, wenn sich bei kontinuierlichen Verfahren nur solche Mengen im Arbeitsgang befinden, die im Falle einer Explosion Versicherte nicht gefährden. DA

(4) Kontinuierliche Knet- und Granulieranlagen müssen so eingerichtet sein, daß zwischen Aufgabe und Maschine sowie zwischen Maschine und Abnahme keine Zündübertragung stattfinden kann.

(5) Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die keine gefährliche Beanspruchung der Explosivstoffe in Knet- und Granuliermaschinen erwarten lassen. Die Einrichtungen müssen mit einer Zwangsabschaltung gekoppelt sein. DA

(6) Knet- und Granuliermaschinen müssen, sofern dies technisch möglich ist, mit einer Einrichtung zur Druckentlastung ausgerüstet sein.

(7) In Knet- und Granuliergebäuden dürfen Abstellräume für insgesamt höchstens einen Schichtbedarf eingerichtet sein. Die Abstellräume müssen von den Nachbarräumen durch Widerstandswände und um mindestens 1,0 m vorgezogene Brandwände getrennt sein.

DA zu § 39 Abs. 1:

Je nach Menge und Sprengölanteil ist für die Gebäude (um gefährliche Wurfstücke zu vermeiden) die Ausblasebauart mit schwerer Dachausführung oder die erdüberdeckte Bauart erforderlich.

DA zu § 39 Abs. 3:

Stark sprengölhaltig sind z. B. Pulvervorkonzentrate (PVK).

DA zu § 39 Abs. 5:

Solche Einrichtungen sind z. B. Füllstandsanzeige, Druck- und Temperaturanzeige, Überlastsicherungen.

 


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