§ 4
Gebäudebauarten
(1) Für folgende Tätigkeiten müssen Gebäude vorhanden sein, die in einer der Bauarten nach § 8 Abs. 2 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a), als Gebäude mit Explosionsgefahr errichtet sind:
| 1. | Trocknen, Mahlen, Sieben, Mischen, Einfüllen, Schmelzen von Sprengstoffen, Mischen mit Zumischstoffen, Gießen, Verdichten, Abkühlen der gegossenen Ladungen, Abschrauben der Füllschrauben oder Abnehmen der Fülltrichter von gegossenen Ladungen aus Sprengstoffen der Gefahrgruppe 1.1, maschinelles Zerkleinern verlorener Köpfe, Weiterbehandeln von gegossenen Ladungen aus Sprengstoffen der Gefahrgruppe 1.1, mechanisches Bearbeiten von Sprengstoffen der Gefahrgruppe 1.1, DA, DA |
| 2. | Pressen von Sprengstoffen der Gefahrgruppe 1.1, DA |
| 3. | Laborieren mit Spreng- und Treibstoffen der Gefahrgruppe 1.1 sowie Einfüllen von Treibladungspulvern der Gefahrgruppe 1.1, wenn nach Art der Tätigkeit, der Menge der Explosivstoffe oder der Gegenstände mit Explosivstoff und der Anordnung der Arbeitsplätze im Falle eines Brandes oder einer Explosion mit einer Massenexplosion gerechnet werden muß. Dies gilt auch für das Laborieren von Gegenständen der Gefahrgruppe 1.2, soweit nicht die Bedingungen nach Absatz 2 Nr. 2 Satz 2 zutreffen, DA, DA |
| 4. | Abstellen und Aufbewahren von Explosivstoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Gefahrgruppen 1.1 und 1.2, DA |
| 5. | Ausdüsen von Sprengstoffladungen der Gefahrgruppe 1.1, DA |
| 6. | Zusammenbauen von Raketen der Gefahrgruppe 1.1. DA, DA |
(2) Für folgende Tätigkeiten müssen Gebäude vorhanden sein, die in der Bauart nach § 8 Abs. 6 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a), als Gebäude mit Brandgefahr errichtet sind:
| 1. | Trocknen, Mahlen, Sieben, Mischen und mechanisches Bearbeiten von Explosivstoffen der Gefahrgruppen 1.3 und 1.4. Bei der Gefahrgruppe 1.3 jedoch nur insoweit, als nach Art des Arbeitsvorganges und der Einrichtung bei einer Zündung des Explosivstoffs mit keiner Explosion zu rechnen ist, DA, DA |
| 2. | Laborieren und sonstige Arbeiten mit Explosivstoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Gefahrgruppen 1.2, 1.3 und 1.4; bei der Gefahrgruppe 1.2 jedoch nur insoweit, als zu erwarten ist, daß Wirkungen im wesentlichen auf das Gebäude beschränkt bleiben, DA, DA |
| 3. | Abstellen und Aufbewahren von Explosivstoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Gefahrgruppen 1.3 und 1.4; bei der Gefahrgruppe 1.3 jedoch nur insoweit, als nach der Bauart bei einer Zündung des Explosivstoffs mit keiner Explosion zu rechnen ist. DA |
DA zu § 4 Abs. 1 Nr. 1:
Weiterbehandeln der Ladungen ist z. B. Ausstoßen der verlorenen Köpfe.
Mechanisches Bearbeiten ist z. B. Bohren, Fräsen, Sägen.
DA zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 6:
Werden diese Arbeiten, ausgenommen das Aufbewahren, nur in bestimmten Gebäudeteilen ausgeführt, und ist durch geeignete Maßnahmen, z. B. Leerräume oder Widerstandswände, eine Explosionsauswirkung auf andere Gebäudeteile verhindert, gelten nur diese bestimmten Gebäudeteile als explosionsgefährdet.
DA zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 6:
Werden diese Arbeiten, ausgenommen das Aufbewahren, nur in bestimmten Gebäudeteilen ausgeführt, und ist durch geeignete Maßnahmen, z. B. Leerräume oder Widerstandswände, eine Explosionsauswirkung auf andere Gebäudeteile verhindert, gelten nur diese bestimmten Gebäudeteile als explosionsgefährdet.
DA zu § 4 Abs. 1 Nr. 3:
Massenexplosion siehe § 2 Nr. 26 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff — Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a).
DA zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 6:
Werden diese Arbeiten, ausgenommen das Aufbewahren, nur in bestimmten Gebäudeteilen ausgeführt, und ist durch geeignete Maßnahmen, z. B. Leerräume oder Widerstandswände, eine Explosionsauswirkung auf andere Gebäudeteile verhindert, gelten nur diese bestimmten Gebäudeteile als explosionsgefährdet.
DA zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 6:
Werden diese Arbeiten, ausgenommen das Aufbewahren, nur in bestimmten Gebäudeteilen ausgeführt, und ist durch geeignete Maßnahmen, z. B. Leerräume oder Widerstandswände, eine Explosionsauswirkung auf andere Gebäudeteile verhindert, gelten nur diese bestimmten Gebäudeteile als explosionsgefährdet.
DA zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 6:
Werden diese Arbeiten, ausgenommen das Aufbewahren, nur in bestimmten Gebäudeteilen ausgeführt, und ist durch geeignete Maßnahmen, z. B. Leerräume oder Widerstandswände, eine Explosionsauswirkung auf andere Gebäudeteile verhindert, gelten nur diese bestimmten Gebäudeteile als explosionsgefährdet.
DA zu § 4 Abs. 1 Nr. 6:
Bei der Auswahl der Gebäudebauart ist das Treibstoffgewicht in den Motoren in Verbindung mit der Sprengstoffmenge der Nutzlast zu berücksichtigen.
Raketen mit Gefechtsköpfen sind in der Regel massenexplosionsfähig; wegen der möglichen Splitterwirkung wird zur Abstandsbemessung Tabelle 1, bei möglichen schweren Sprengstücken Tabelle 2 des Anhangs 2 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff — Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a), in Betracht kommen. Dies bedingt im allgemeinen die Anlage von Schutzwällen.
Zur Verhinderung einer Explosionsübertragung innerhalb eines Gebäudes empfiehlt sich u. a. ein Unterteilen der Explosivstoffmengen.
DA zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 6:
Werden diese Arbeiten, ausgenommen das Aufbewahren, nur in bestimmten Gebäudeteilen ausgeführt, und ist durch geeignete Maßnahmen, z. B. Leerräume oder Widerstandswände, eine Explosionsauswirkung auf andere Gebäudeteile verhindert, gelten nur diese bestimmten Gebäudeteile als explosionsgefährdet.
DA zu § 4 Abs. 2 Nr. 1:
Siehe auch Anhang 2, Tabelle 5 zur Gefahrgruppe 1.3 und Anhang 2, Tabelle 6 zur Gefahrgruppe 1.4 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff — Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a).
DA zu § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 3:
Werden diese Arbeiten, ausgenommen das Aufbewahren, nur in bestimmten Gebäudeteilen ausgeführt und ist durch Wände der Feuerwiderstandsklasse F 90 (siehe DIN 4102 Teil 2 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Bauteile, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen") eine Brandausweitung auf andere Gebäudeteile verhindert, gelten nur diese bestimmten Gebäudeteile als brandgefährdet.
DA zu § 4 Abs. 2 Nr. 2:
Laborierarbeiten sind z. B. Einschrauben der Treibladungsanzünder, Füllen der Patronenhülsen mit Treibladungspulver, Einsetzen der Geschosse.
DA zu § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 3:
Werden diese Arbeiten, ausgenommen das Aufbewahren, nur in bestimmten Gebäudeteilen ausgeführt und ist durch Wände der Feuerwiderstandsklasse F 90 (siehe DIN 4102 Teil 2 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Bauteile, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen") eine Brandausweitung auf andere Gebäudeteile verhindert, gelten nur diese bestimmten Gebäudeteile als brandgefährdet.
DA zu § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 3:
Werden diese Arbeiten, ausgenommen das Aufbewahren, nur in bestimmten Gebäudeteilen ausgeführt und ist durch Wände der Feuerwiderstandsklasse F 90 (siehe DIN 4102 Teil 2 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Bauteile, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen") eine Brandausweitung auf andere Gebäudeteile verhindert, gelten nur diese bestimmten Gebäudeteile als brandgefährdet.




