§ 40
Walzen von Treibstoffmassen
(1) Walzwerksanlagen müssen für "Arbeiten unter Sicherheit" eingerichtet sein. Ausnahmen hiervon sind in Abhängigkeit von Mengen und Stoffeigenschaften im Einzelfall mit Zustimmung der Berufsgenossenschaft zulässig. Die Berufsgenossenschaft trifft ihre Entscheidungen im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde. DA
(2) Zusätzlich zu § 8 Abs. 6 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff — Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a), müssen bei Walzwerksanlagen folgende Forderungen eingehalten sein:
| 1. | Walzwerksgebäude müssen, wenn in ihnen mehr als ein Walzwerk aufgestellt werden soll, in Reihenbauweise errichtet sein; |
| 2. | zwischen den einzelnen Räumen, ausgenommen die nach Nummer 4, müssen Trennwände als Brandwände in Stahlbeton errichtet sein; DA |
| 3. | eine parallel zu der Walzwerksachse liegende Außenwand muß so ausgeführt sein, daß eine Flammenabführung und Druckentlastung erfolgen kann. Sind keine Einrichtungen für "Arbeiten unter Sicherheit" nach Absatz 1 vorhanden, müssen beide parallel zu den Walzwerksachsen liegenden Außenwände diese Eigenschaften besitzen; |
| 4. | zwischen den Walzwerksräumen müssen Maschinenräume oder anderweitig genutzte Räume ohne ständige Arbeitsplätze angeordnet sein; |
| 5. | Wanddurchführungen von Walzwerksräumen zu benachbarten Räumen müssen gegen Flammendurchschlag abgedichtet sein; |
| 6. | im Bereich des Walzwerkes muß das Dach eine ausreichende Flammenleit- und Ausströmöffnung besitzen; |
| 7. | in jedem Raum darf nur ein Walzwerk aufgestellt sein. |
(3) In Walzwerksgebäuden dürfen Abstellräume für insgesamt höchstens einen Schichtbedarf eingerichtet sein. Die Abstellräume müssen von Nachbarräumen durch Widerstandswände und an Ausblaseflächen um mindestens 1,0 m vorgezogene Brandwände abgetrennt sein.
(4) Für das Warmhalten von Walzfellen für den weiteren Fertigungsgang müssen beheizbare Räume oder Einrichtungen vorhanden sein. DA
(5) Walzwerke müssen so eingerichtet sein, daß sie mit Warmwasser beheizt werden können. Sollen andere Heizmedien verwendet werden, müssen mindestens zwei voneinander unabhängige, selbsttätig wirkende Temperaturbegrenzungseinrichtungen vorgesehen sein, die bei einer vom Unternehmer festzulegenden Temperatur die Wärmezufuhr abschalten. DA
(6) Abweichend von § 28 Abs. 1 Buchstabe a) UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff — Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a), sind Abstreifmesser und Seitenbacken aus Stahl an den Walzen zulässig. DA
(7) Für das Aufgeben von Walzgut müssen Stopfer aus Hartholz oder geeignetem Kunststoff vorhanden sein. Sie müssen von außen glatt und frei von Rissen sein. DA
(8) Für die an Walzwerken Beschäftigten müssen zusätzlich zu den nach § 55 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff — Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a), zur Verfügung zu stellenden persönlichen Schutzausrüstungen Kopf-, Nacken- und Handschutz vorhanden sein. DA
DA zu § 40 Abs. 1:
Je nach Stoffmenge und -art muß auch mit Explosionen gerechnet werden. Beim Feinwalzen ist im allgemeinen nicht mit Explosionen zu rechnen.
DA zu § 40 Abs. 2 Nr. 2:
Hinsichtlich Brandwänden siehe DIN 4102 Teil 2 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Bauteile, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen".
DA zu § 40 Abs. 4:
Geeignete Einrichtungen sind z. B. Wärmetische, Thermobehälter.
DA zu § 40 Abs. 5:
Die vom Unternehmer festzulegenden stoffspezifischen Grenztemperaturen sollen verhindern, daß gefährliche Zersetzungsvorgänge eingeleitet werden können. Je nach Walzgut kann es sich empfehlen, selbsttätig wirkende und aus sicherer Entfernung von Hand zu bedienende Überflutungseinrichtungen vorzusehen.
DA zu § 40 Abs. 6:
Seitenbacken werden auch als Abweiser bezeichnet.
DA zu § 40 Abs. 7:
Ein geeigneter Kunststoff ist z. B. Polytetrafluorethylen (PTFE).
Im Zweifelsfall können geeignete Kunststoffe beim Bundesinstitut für chemisch-technische Untersuchungen beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung (BICT), Großes Cent, 53913 Swisttal, erfragt werden.
DA zu § 40 Abs. 8:
Siehe auch § 55 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff — Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a).




