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§ 41
Mischen der Treibstoffgranulate

(1) Mischgebäude für Treibstoffgranulate müssen in Ausblasebauart errichtet sein.

(2) Mischeinrichtungen müssen für "Arbeiten unter Sicherheit" eingerichtet sein. Sind gesonderte Maschinenräume vorhanden, so sind Antriebswellen staubdicht durch die Wand zu führen. Der Antrieb darf auch mit der Mischmaschine unmittelbar verbunden sein, wenn durch die Bauart Zündgefahren nicht zu erwarten sind.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


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