§ 42
Trocknen der Treibstoffgranulate
Für das Trocknen der Treibstoffgranulate dürfen nur Trockenräume und Trockeneinrichtungen vorhanden sein, die mit Warmluft, deren Temperatur vom Unternehmer stoffspezifisch festzulegen ist, beheizt werden. Die höchstzulässige Temperatur beträgt 60 °C. Dies muß durch Temperaturregeleinrichtungen sichergestellt sein. Der Frischluftanteil muß so hoch sein, daß eine gefährliche Sprengölkondensation vermieden wird.




