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§ 44
Formgeben mittels Kolbenpressen und Schneiden

(1) Pressengebäude für das Formgeben mittels Kolbenpressen müssen in Ausblasebauart mit schwerer Dachausführung errichtet sein.

(2) In jedem Pressenraum darf nur eine Kolbenpresse aufgestellt sein. Die Kolbenpresse muß für "Arbeiten unter Sicherheit" eingerichtet sein.

(3) Der Zugang zur Ausblaseseite von Pressengebäuden muß während des Pressens durch geeignete Einrichtungen verhindert sein. DA

(4) Kolbenpressen müssen mit Druck- und Temperaturmeßeinrichtungen mit Alarmgebung und Zwangsabschaltung ausgerüstet sein.

(5) Das Schneiden muß für "Arbeiten unter Sicherheit" eingerichtet sein, wenn schnellgängige Schneideinrichtungen Verwendung finden.

(6) Schneidräume in Pressengebäuden und Auffangräume unter Pressen müssen in Ausblasebauart errichtet sein. Eine Ausblasebauart für Schneidräume ist nicht erforderlich, wenn die Treibstoffmenge so gering ist, daß ein gefährlicher Druckaufbau beim Abbrand durch andere Druckentlastungsflächen verhindert werden kann.

(7) In Widerstandswänden zwischen Schneid- und Auffangräumen sind abweichend von Anhang 1, Abschnitt 2.2 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff — Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a), Durchgangsöffnungen für gepreßte Treibstoffstränge zulässig. In Auffang- und Schneidräumen müssen selbsttätig wirkende Überflutungseinrichtungen vorhanden sein.

(8) Für jede Presse darf nur ein Schneidraum vorhanden sein.

(9) Für jeden Schneidtisch muß mindestens eine Fluchttür ins Freie vorhanden sein. Dies gilt nicht, wenn Einrichtungen für "Arbeiten unter Sicherheit" vorhanden sind.

DA zu § 44 Abs. 3:

Geeignete Einrichtungen sind z. B. Schranken, Warnleuchten. Auch Kontaktschalter, die die Pressen stillsetzen, haben sich bewährt.

 


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