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§ 45
Formgeben durch Gießen

(1) Gießhäuser müssen der Menge und Art des Explosivstoffs entsprechend in einer der Bauarten nach § 8 Abs. 2 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff — Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a), errichtet sein.

(2) Wenn der Verfahrensgang Arbeitsbühnen erfordert, müssen die Rettungswege von diesen so angelegt sein, daß sie auf kürzestem Weg ins Freie oder in einen geschützten Bereich führen.

(3) Wenn eine kontinuierliche Fertigung dies erfordert, dürfen abweichend von § 35 Abs. 2 Nr. 3 und 5 Gießanlagen mit nachfolgenden Aushärte- und Temperstrecken in einem Gebäude untergebracht sein. Sie dürfen in einem gemeinsamen Raum aufgestellt sein, wenn dieser durch Widerstandswände von Nachbarräumen abgetrennt ist.

(4) In Gießhäusern dürfen Abstellräume für insgesamt höchstens einen Schichtbedarf eingerichtet sein. Die Abstellräume müssen zu den Nachbarräumen hin durch Widerstandswände und um mindestens 1,0 m vorgezogene Brandwände abgetrennt sein.

 


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Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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