§ 46
Aushärten und Tempern von Treibsatzrohlingen
(1) Gebäude zum Aushärten und Tempern der Treibsatzrohlinge müssen der Menge und Art der Treibstoffe entsprechend in einer der Bauarten nach § 8 Abs. 2 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff — Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a), errichtet sein.
(2) Aushärte- und Temperanlagen müssen so eingerichtet sein, daß eine gefährliche Erwärmung der Treibsatzrohlinge verhindert ist. Die zulässige Temperatur ist im Einzelfall durch den Unternehmer stoffspezifisch festzulegen. DA
(3) Die Temperaturführung und der Luftwechsel sind so einzurichten, daß Gefahren durch Kondensate oder Sublimate verhindert sind.
DA zu § 46 Abs. 2:
Sicherheitsmaßnahmen zur Gewährleistung der Temperatur siehe auch § 10.




