§ 47
Entformen von gegossenen Treibsätzen
(1) Gebäude zum Entformen gegossener Treibsätze müssen der Menge und Art der Treibstoffe entsprechend in einer der Bauarten nach § 8 Abs. 2 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff — Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a), errichtet sein.
(2) Das Entformen der Treibsätze muß für "Arbeiten unter Sicherheit" eingerichtet sein. Dies gilt nicht, wenn eine geringe Empfindlichkeit des Treibstoffes nachgewiesen ist. DA
DA zu § 47 Abs. 2:
Zum Entformen der Treibsätze gehört z. B. das Ausziehen der Innendorne, Abziehen der Außenform oder das Ausziehen der Treibsätze aus der Form.




