§ 48
Spanabhebendes Bearbeiten von Treibsätzen
(1) Gebäude für spanabhebendes Bearbeiten von Treibsätzen müssen in Ausblasebauart mit leichten Ausblaseflächen, die eine Flammenreflexion vermeiden, errichtet sein. Abweichend von § 8 Abs. 2 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff — Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a), dürfen Trenn- und Umfassungswände als Brandwände ausgeführt sein. Trennwände zu Arbeitsräumen müssen als Widerstandswände errichtet sein. DA
(2) In jedem Arbeitsraum darf nur eine Bearbeitungsmaschine aufgestellt sein. Abweichend von Satz 1 dürfen in einem Arbeitsraum zwei Bearbeitungsmaschinen aufgestellt sein, wenn sich leichte Ausblaseflächen und Türen so nahe an den Maschinen befinden, daß ein kurzer Rettungsweg gewährleistet ist.
(3) In Gebäuden für spanabhebendes Bearbeiten dürfen Abstellräume für insgesamt höchstens einen Schichtbedarf eingerichtet sein. Die Abstellräume müssen von Nachbarräumen durch Widerstandswände und an Ausblaseflächen um mindestens 1,0 m vorgezogene Brandwände abgetrennt sein.
(4) An Einrichtungen für spanabhebendes Bearbeiten muß eine der nachstehenden Schutzmaßnahmen getroffen sein:
| 1. | Einrichtungen für "Arbeiten unter Sicherheit", |
| 2. | Wasserberieselung, die auf den Treibsatz gerichtet und
zwangsverriegelt ist. Die Wasserberieselung muß schon wirksam
sein, bevor der spanabhebende Vorgang einsetzt. Die Wasserzufuhr muß so überwacht sein, daß zwangsweise ein Abschalten der Maschine stattfindet, wenn die vom Unternehmer festgelegte Wassermenge unterschritten wird, |
| 3. | selbsttägige Überflutungseinrichtungen, die schnell ansprechen und die auch außerhalb des Gefährdungsbereiches auslösbar sein müssen. |
(5) An Dreh- und Fräsmaschinen muß durch Einrichtungen verhindert sein, daß das Werkzeug gegen das Spannfutter oder den Stützdorn läuft. DA
(6) Für die beim Bearbeiten von Treibsätzen entstehenden Späne müssen unmittelbar an der Bearbeitungsstelle
| 1. | Absaugeinrichtungen, die die Späne auf dem kürzesten Weg aus dem Bearbeitungsraum fördern DA |
| oder | |
| 2. | mit Wasser gefüllte Auffangwannen vorhanden sein. |
DA zu § 48 Abs. 1:
Als leichte Ausblaseflächen empfehlen sich insbesondere Folienwände.
DA zu § 48 Abs. 5:
Das Schutzziel wird erreicht, wenn entsprechend den Sollmaßen des zu bearbeitenden Körpers Längs- und Quersupporte in ihrer Bewegung durch Anschläge begrenzt sind.
DA zu § 48 Abs. 6 Nr. 1:
Bewährt hat sich das Auffangen der abgesaugten Späne unter Wasser in einer dafür vorgesehenen Box.
DA zu § 48:
Spanabhebendes Bearbeiten ist z. B. Sägen, Drehen, Bohren, Fräsen.




