§ 49
Isolieren von Treibsätzen
(1) Für das Isolieren von Treibsätzen gelten die Bestimmungen des § 48 Abs. 1 bis 3 entsprechend.
(2) Für das Abdunsten, Trocknen und Aushärten der frisch isolierten Raketentreibsätze muß - falls hierfür kein eigenes Gebäude vorgesehen ist - ein von den anderen Räumen durch Brandwände abgetrennter eigener Raum eingerichtet sein. Dies gilt nicht für kontinuierlich arbeitende Isolieranlagen mit integrierter Abdunst-, Trocken- oder Aushärtestrecke. DA
DA zu § 49 Abs. 2:
Siehe auch UVV "Verarbeiten von Beschichtungsstoffen" (VBG 23), und Merkblatt "Polyester- und Epoxid-Harze" (ZH 1/301).
Wegen der verwendeten, gegebenenfalls gefährlichen Arbeitsstoffe wird auf die Gefahrstoffverordnung und auf § 46 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1), verwiesen.




