pr-o
Präventionsrecht-online
Benutzername:   
Passwort: 

§ 49
Isolieren von Treibsätzen

(1) Für das Isolieren von Treibsätzen gelten die Bestimmungen des § 48 Abs. 1 bis 3 entsprechend.

(2) Für das Abdunsten, Trocknen und Aushärten der frisch isolierten Raketentreibsätze muß - falls hierfür kein eigenes Gebäude vorgesehen ist - ein von den anderen Räumen durch Brandwände abgetrennter eigener Raum eingerichtet sein. Dies gilt nicht für kontinuierlich arbeitende Isolieranlagen mit integrierter Abdunst-, Trocken- oder Aushärtestrecke. DA

DA zu § 49 Abs. 2:

Siehe auch UVV "Verarbeiten von Beschichtungsstoffen" (VBG 23), und Merkblatt "Polyester- und Epoxid-Harze" (ZH 1/301).

Wegen der verwendeten, gegebenenfalls gefährlichen Arbeitsstoffe wird auf die Gefahrstoffverordnung und auf § 46 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1), verwiesen.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


Fachzeitschrift für Sicherheittechnik, Gesundheitsschutz und menschengerechte Arbeitsgestaltung
www.SISdigital.de
Präventionsrecht-digital GbR | Ein Gemeinschaftsunternehmen von Logo: BC Verlag BC-Verlag und Logo: Erich Schmidt Verlag Erich Schmidt Verlag