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§ 50
Zerstörungsfreies Prüfen sowie Verpacken von Treibsätzen

Für das zerstörungsfreie Prüfen sowie Verpacken von Treibsätzen gelten die Bestimmungen des § 48 Abs. 1 bis 4 entsprechend. Abweichend von Satz 1 darf bei geringen Mengen an Treibsätzen und mit Zustimmung der Berufsgenossenschaft das Gebäude auch als Gebäude mit Brandgefahr entsprechend § 8 Abs. 6 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff — Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a), errichtet sein, wenn genügend große Ausblaseflächen oder Abzugsöffnungen vorgesehen sind. Durch diese Druckentlastungseinrichtungen müssen bei einem Abbrand ein gefährlicher Druckaufbau und eine Gefährdung der Versicherten durch Flammenreflexionen verhindert sein. Die Berufsgenossenschaft trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde. DA

DA zu § 50:

Die Zustimmung wird im allgemeinen vom Abbrandverhalten der Treibsätze und von den sonstigen Stoffeigenschaften, z. B. Explosionsfähigkeit, abhängig sein. Immissionsschutzrechtliche Belange bleiben hiervon unberührt.

 


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