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§ 51
Maschinelles Zerkleinern von Treibsätzen

(1) Gebäude für maschinelles Zerkleinern von Treibsätzen müssen in leichter Bauart oder in erdüberdeckter Bauart errichtet sein. Abweichend von Satz 1 können die Zerkleinerungseinrichtungen auch in durch Widerstandswände abgetrennten Räumen der Gebäude nach § 35 Abs. 1 Nr. 7 bis 14 aufgestellt sein. DA

(2) Zerkleinerungseinrichtungen müssen eine Wasserzufuhr entsprechend § 48 Abs. 4 Nr. 2 haben. Ist dies aus Verfahrensgründen nicht möglich, müssen sie für "Arbeiten unter Sicherheit" ausgerüstet sein.

(3) Räume mit Zerkleinerungseinrichtungen müssen mit Fußbodengefälle und Bodenablauf ausgestattet sein. DA

DA zu § 51 Abs. 1:

Maschinelles Zerkleinern von Treibsätzen ist z. B. Mahlen, Granulieren.

DA zu § 51 Abs. 3:

Treibsatzreste sind entsprechend § 34 Abs. 2 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff — Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a), aus den Abwässern auszuscheiden.

 


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