§ 52
Vermeiden von Brandübertragungen
(1) Bei kontinuierlichen Arbeitsverfahren zum Herstellen gepreßter oder gegossener Raketentreibsätze, für die mehr als ein — nicht im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 — vollständig abgetrennter Arbeitsraum vorgesehen ist, müssen die einzelnen Arbeitsschritte diskontinuierlich vorgesehen sein, um eine Brandübertragung von Raum zu Raum zu verhindern. DA
(2) Automatisierte Transportmittel für Treibstoffe oder Treibsätze müssen eine Schleuse durchlaufen, die eine Brandübertragung verhindert.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine zusammenhängende Anlage für "Arbeiten unter Sicherheit" eingerichtet ist und Versicherte bei einem Brand nicht gefährdet werden können.
DA zu § 52 Abs. 1:
Einzelne Arbeitsschritte sind z. B. das Dosieren der Treibstoffmasse, das Abziehen des Zwischen- oder Fertigproduktes.




